AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )
der Firma
ACS-Vertrieb GmbH
Böttgerstraße 27, 38122 Braunschweig ( Stand 08.01.2024 )

1. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen nur aufgrund dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese AGB als angenommen.
  3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluß freibleibend und unverbindlich.
  2. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt unsere Auftragsbestätigung, falls der Kunde ihr nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen hat.
  3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und anderen Drucksachen enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Maße und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  4. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  5. Wir dürfen den Vertrag auf Teilpartien beschränken, soweit es für den Kunden von Interesse ist.

3. Preise

  1. Maßgebend sind die in unseren Preislisten und Angeboten genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nichts anderes angegeben ist, sind wir an die in unseren Angeboten und Preislisten genannten Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
  2. Tritt zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine Erhöhung unserer Gestehungskosten ein (z.B. durch erhöhte Materialund/ oder Lohnkosten, Wechselkursänderungen bei Importwaren, Steuererhöhungen etc.), so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Im Regelfalle gilt unser aktueller Tagespreis, welcher diese Veränderungen berücksichtigt. Ist der Kunde kein Kaufmann, bei dem der Vertrag zu Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, gilt das jedoch nur, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin, mehr als 4 Monate liegen.

4. Zahlung

  1. Zahlungen sind innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Handelt es sich um Handelsgeschäfte mit Vollkaufleuten, dann gerät der Kunde einen Tag nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug, ohne daß es unserer Mahnung bedarf.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Skontoabzüge bedürfen der vorherigen Vereinbarung und Bestätigung auf der Rechnung. Ist ein Skontoabzug vereinbart, dann muß die Zahlung innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang auf unserem Konto. Bei verspätetem Eingang verfällt der Skontoabzug.
  4. Schecks und Wechsel dürfen wir ablehnen. Wenn wir sie annehmen, dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.
  5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn Schecks nicht eingelöst werden oder Zahlungsverzug eintritt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Sie beginnen, wenn wir uns über sämtliche Einzelheiten der Bestellung geeinigt haben.
  2. Ändert oder erweitert sich der Vertragsgegenstand und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Liefertermin zu nennen und erst zu diesem zu liefern.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr etc.) und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Wir dürfen die Belieferung des Kunden davon abhängig machen, daß er zuvor unsere sämtlichen Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen und Leistungen beglichen hat.

6. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
  2. Dies gilt auch für Versendungen im Rahmen von Ersatzlieferungen oder wenn wir nachgebessert haben.
  3. Dies gilt ferner auch, wenn die Zustellung durch unser eigenes Personal erfolgt. In diesem Falle haften wir nur durch sorgfältige Auswahl des Lieferpersonals.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  5. Sendet der Kunde Ware zurück, dann trägt er die Gefahr bis zu deren Eingang in unseren Geschäftsräumen.
  6. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung ab Lager Braunschweig vereinbart.

7. Nichtabnahme durch den Kunden

  1. Nimmt der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht ab, dann werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei und dürfen vom Kunden unter ausdrücklichem Vorbehalt weitergehender Ansprüche 20% des Kaufpreises verlangen. Der Kunde darf uns nachweisen, daß uns geringere Aufwendungen oder Schäden entstanden sind. Dann schuldet er den geringeren Betrag.

8. Nacherfüllung

  1. Offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Für Kaufleute besteht eine unverzügliche Frist.
  2. Erweist sich die gelieferte Ware als mangelhaft, so hat der Käufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung.
  3. Die Nacherfüllungsansprüche verjähren in 24 Monaten ab Ablieferung der Ware.
  4. Für den Fall, dass der Käufer als Nacherfüllungsanspruch die Nachbesserung verlangt, kann er nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  5. Nacherfüllungsansprüche für Gebrauchtgeräte verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Im kaufmännischen Verkehr werden gebrauchte Waren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
  6. Unsere Gewährleistung entfällt, wenn an unsere Geräte fremde Zusatzteile oder Ergänzungen irgendwelcher Art angebracht werden, die auf unser Gerät Einfluß nehmen können, es sei denn, wir hätten vorher schriftlich zugestimmt.
  7. Ferner entfällt unsere Gewährleistung, wenn Betriebsund/ oder Wartungsanweisungen des Herstellers nicht befolgt werden, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
  8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  9. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  10. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden, wenn sich herausstellt, dass es sich um keinen gewährleistungs-pflichtigen Mangel gehandelt hat.
  11. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Kunde hat kein Aufrechungsrecht, als Vollkaufmann im Falle eines Handelsgeschäfts auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

10. Transportschäden

  1. Transportschäden sind bei Bahnversand sofort durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme und bei LKW-Versand gem. §438 Abs. 3 HGB festzustellen. Frachtbriefe und Schadensfeststellungen sind uns unverzüglich zu übermitteln.

11. Konstruktionsänderungen

  1. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

12. Patente

  1. Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß uns die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechen ist.
  2. Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß wir entweder
    a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzen Patente beschaffen oder
    b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

13. Haftungsausschlüsse und –beschränkungen

  1. Schadenersatz aus vorvertraglicher, vertraglicher oder außervertraglicher (gesetzlicher) Haftung, z.B. auch aus Unmöglichkeit, Unvermögen oder Verzug wird von uns oder unseren Erfüllungs oder Verrichtungsgehilfen nicht geleistet. Dies gilt auch z.B. für Schäden oder Mängel an dem Liefergegenstand selbst sowie für Schäden durch Betriebsstörung und/oder sonstige Schäden bei unseren Kunden oder Dritten, welche durch von uns gelieferte Produkte oder durch den Zeitpunkt und/oder die Art und Weise der Lieferung oder Montage oder Gewährleistung direkt oder indirekt entstehen.
    Diese Ausschlüsse von Schadenersatzansprüchen gelten nicht:
    a) für verschuldensunabhängige Ansprüche, insbesondere aus Produkthaftpflicht;
    b) soweit die Zusicherung einer Eigenschaft gerade auf das spezielle Ziel gerichtet war, den eingetretenen Schaden zu vermeiden;
    c) wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages oder der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, haften wir nicht für das grobe Verschulden jedes Erfüllungsgehilfen, sondern nur für grobes Verschulden unserer leitenden Angestellten und unserer gesetzlichen Vertreter, und zwar für beide Personengruppen wiederum nur insoweit, als der eingetretene Schaden nach Art und Höhe im Zeitpunkt der Pflichtverletzung vorhersehbar und nicht vom Kunden beherrschbar war.
  2. Soweit unsere Haftung – einerlei aus welchem Rechtsgrund – gegeben sein sollte, ist sie im Einzelfall beschränkt bis zur Höhe der Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Sofern diese leistungsfrei ist, ist die Haftung auf den Wert des 10-fachen der von uns im betreffenden Falle gelieferten Ware beschränkt. Als Einzelfall im Sinne dieser Bestimmung gilt sowohl ein aus mehreren Verstößen herrührender einheitlicher Schaden als auch sämtliche Folgen eines Verstoßes gegen Vertragspflichten. Mehrere Verstöße gelten als einheitlicher Verstoß, wenn sie auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhen und die betreffenden Angelegenheiten miteinander im rechtliche oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Fehler in einer Sache oder in mehreren wirtschaftlich und/oder technisch zusammenhängenden Teilen gelten auch dann als ein Verstoß, wenn ein rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den betreffenden Angelegenheiten nicht besteht.
  3. Soweit uns Schadensersatzansprüche gegen unsere Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten zustehen, treten wir sie unter entsprechendem Ausschluß unserer eigenen Haftung – soweit sie noch bestehen sollte – an den Geschädigten ab.

14. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns von dem Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. (1) Ist der Kunde Kaufmann und gehört unser Vertrag zu seinem Handelsgeschäft, oder ist er juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, dann gilt:
    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand einschließlich der Klage im Urkunden- und Wechselprozeß ist für beide Teile Braunschweig.
    Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitz bzw. Hauptsitz zu verklagen.

16. Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit

  1. (1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. (2) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

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